I. Durchbohrtes oder nicht durchbohrtes Werkzeug aus gehärtetem Stahl, das für viele Arbeiten verwendet wird (z.B. Punze zum Nieten, zum Eintreiben von Sperrstiften, zum Verengen von Löchern). Dank den scharfen Kanten kann man mit der Punze Teile unterschiedlichster Formen ausschneiden und gestalten. Das auf Pressen verwendete Gesenk besteht aus Stempel und Matrize. Diese Art von Punzen wird von einem Halter oder mit einer Hand gehalten, während die andere Hand mit dem Hammer darauf schlägt. Die Punze dient auch zum Anbringen von Ziffern, Buchstaben, Zeichen als Markierung. 
II. Stab mit Abflachung an einem Ende, deren Gravur zur Markierung von Gegenständen als Bestätigung der Echtheit der Metalle oder der Herkunft der Waren dient. Garantiepunze. Auf Uhrgehäusen und Schmuckstücken obligatorisch oder nicht obligatorisch angebrachtes amtliches oder nichtamtliches Zeichen. Sie garantieren insbesondere die Herkunft, die Materialien, spezielle Anforderungen.
amtliche Punze mit Bernhardinerkopf: amtliche Punze, die seit 1995 für alle Metalle und sämtliche Feingehalte vorgeschrieben ist. Alle Uhrgehäuse aus Gold [Au], Silber [Ag], Platin [Pt] und Palladium [Pd], die in der Schweiz auf den Markt gebracht, in der Schweiz hergestellt oder in die Schweiz importiert werden, müssen die obligatorische Kontrolle ihrer Zusammensetzung durch die Edelmetallkontrolle bestehen. Für Uhren aus mehreren Metallen ist das Punzieren freiwillig. Der Bernhardinerkopf wird neben der Meisterpunze und der Feingehaltsangabe angebracht. Die amtliche Punze trägt das Kennzeichen der Kontrollstelle. 
frühere amtliche Punzen: auf Waren, die vor dem 1. August 1995 hergestellt wurden, findet man noch die in der Schweiz bis damals üblichen alten amtlichen Garantiepunzen. Die amtlichen Punzen auf Schweizer Uhrgehäusen unterschieden sich von den amtlichen Punzen auf Waren ausländischer Herkunft. Jede angebrachte Punze entsprach einem Feingehalt von Gold [Au], Silber [Ag], Platin [Pt] oder Palladium [Pd]. 
internationale Garantiepunzen: das internationale «Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallwaren (Wiener Konvention)», das von Österreich, Finnland, Portugal, Norwegen, Schweden, dem Vereinigten Königreich, der Tschechischen Republik, den Niederlanden und der Schweiz unterzeichnet wurde, regelt die Anbringung einer «Gemeinsamen Punze» auf Waren aus Gold, Silber und Platin und wird von allen Unterzeichnerstaaten anerkannt. Die Punze besteht aus der Freskendarstellung einer Waage auf schraffiertem Hintergrund, umgeben von einer geometrischen Form, die je nach Art des Edelmetalls variiert. Sie kann mit der Angabe des Feingehalts kombiniert werden und wird zusätzlich zur Meisterpunze und zur nationalen Punze angebracht.
Meisterpunze: persönliche Markierung, die ein Hersteller auf seinen Produkten anbringt. Alle in der Schweiz auf den Markt gebrachten Waren aus Edelmetall oder mehreren Metallen und plattierte Waren müssen mit einer in der Schweiz registrierten Meisterpunze versehen sein.
Qualitätsstempel: Markierung auf Uhrwerken, die den offiziellen Anforderungen von drei Uhrenproduktionszentren entsprechen, nämlich der Genfer Punze, der Qualitätspunze «Qualité Fleurier» und der Vipernkopf-Punze des Observatoriums von Besançon.
Genfer Punze oder Genfer Siegel: 1886 vom Kanton Genf eingeführte Punze, die nur auf mechanischen Uhrwerken angebracht werden darf, die auf Genfer Staatsgebiet zusammengebaut und reguliert wurden. Sie bleibt das Privileg einiger Fabrikanten, deren Produkte den höchsten Qualitäts- und Verarbeitungsstandards genügen. Zwölf Kriterien enthalten genaue Anforderungen, unter anderem an die Bestandteile des Uhrwerks (einschliesslich zusätzlicher Mechanismen), die Konstruktion, die Materialien und die Fertigstellung. Die Erfüllung dieser Kriterien wird von einer Kommission unter der Aufsicht der Genfer Uhrmacherschule im Rahmen der Timelab-Stiftung bestätigt. Die Genfer Punze besteht aus dem ins Uhrwerk gravierten amtlichen Wappen des Kantons Genf.
Berner Punze: Schweizer Punze auf Goldwaren, die für den Export bestimmt sind, mit Feingehalten, die vom Schweizer Gesetz nicht anerkannt sind.